Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. März 1983
§ 7
§ 7 – Muster, Vordrucke
Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Muster für Anzeigen veröffentlichen.
- Diese Muster werden in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt.
- Alternativ können Vordrucke bei den Hauptzollämtern erhältlich sein.
- Die veröffentlichten Muster oder Vordrucke müssen verwendet werden.
- Dies gilt für Anzeigen nach den §§ 4 und 6.